Statuten
Art. 1 Name
Unter dem Namen «Gewerbeverein Saanenland» (GVS) besteht als Sektion des Kantonal Bernischen Gewerbeverbandes ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit den verschiedenen Projektgruppen.
Die Dauer des Vereins ist unbestimmt.
Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Die männliche Form gilt nachstehend sinngemäss auch für die weibliche Form.
Art. 2 Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Verantwortlichen Administration.
Art. 3 Zweck
Der Verein bezweckt
a) Wahrung und Förderung der Interessen der ortsansässigen Gewerbebetriebe auf privatwirtschaftlicher Grundlage.
b) Führung von Verhandlungen, Eingaben und Einsprachen gegenüber Behörden und Dritten sowie Mitarbeit seiner Mitglieder in Behörden und Kommissionen.
c) Wahrung der Interessen seiner Mitglieder und deren Vertretung in Bau- und Planungsfragen sowie in verwaltungsrechtlichen Verfahren.
d) Abhaltung regelmässiger Zusammenkünfte der Mitglieder zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten und zur Anhörung von Vorträgen.
e) Erhaltung und Förderung des beruflichen Nachwuchses und des Bildungswesens.
f) Pflege der Geselligkeit und Kollegialität unter den Mitgliedern.
Art. 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitgliedern
b) Freimitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
Art. 5 Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder kann jede natürliche Person und jede juristische Person aufgenommen werden, die im Saanenland selbständig einen Gewerbebetrieb führt resp. betreibt.
Art. 6 Aufnahme
Bewerbungen um eine Mitgliedschaft sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Art. 7 Freimitglieder
Zum Freimitglied können natürliche Personen sowie Organvertreter von juristischen Personen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden, wenn die natürliche Person dem Verein während mindestens 30 Jahren angehört haben resp. die Mitgliedschaftsrechte einer juristischen Person im Verein während mindestens 30 Jahren von demselben Organvertreter ausgeübt werden. Freimitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
Art. 8 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden, wer sich um den Verein oder das Gewerbe ausserordentlich verdient gemacht hat.
Art. 9 Stimmrecht
Jedes Mitglied verfügt an der Generalversammlung über eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
Art. 10 Pflichten
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen und das Gedeihen des Vereins nach besten Kräften zu wahren und zu fördern und die von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. Der Jahresbeitrag beträgt pro Mitglied max. Fr. 200.00.
Art. 11 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Liquidation.
Art. 12 Austritt
Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung erfolgen.
Art. 13 Ausschluss
Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes ohne Begründung, aber mit 2/3 Mehrheit aller an der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern ausgeschlossen werden.
Art. 14 Anspruch auf Vereinsvermögen
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 15 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der Geschäftsausschuss
d) die Projektgruppen
Art. 16 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet in der Regel in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahres statt und hat folgende unübertragbare Aufgaben:
a) Genehmigung des Jahresberichtes
b) Genehmigung der Jahresrechnung, der Bilanz und Dechargenerteilung an die verantwortlichen Organe
c) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Behandlung von Anträgen und Beschlussfassung
f) Erlass und Änderung der Statuten
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
h) Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern
i) Auflösung des Vereins
Die Einladungen erfolgen schriftlich mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung unter Bekanntgabe der Traktanden. Über andere als die publizierten Traktanden darf nicht beschlossen werden.
Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Versammlung kann geheime Wahl oder Abstimmung beschliessen, sofern dies mindestens 1/10 der Anwesenden verlangen. Besteht Stimmengleichheit, entscheidet bei Wahlen das Los, bei Abstimmungen hat der Praäsident den Stichentscheid.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Verlangen des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von 1/5 der Mitglieder einberufen werden.
Art. 17 Vorstand
Zusammensetzung, Kompetenzen und Aufgaben des Vorstandes sind im Anhang 1 geregelt. Der Anhang 1 ist integrierender Bestandteil dieser Statuten.
Art. 18 Geschaäftsausschuss
Zusammensetzung, Kompetenzen und Aufgaben des Geschaäftsausschusses sind im Anhang 2 geregelt. Der Anhang 2 ist integrierender Bestandteil dieser Statuten.
Art. 19 Projektgruppen
Zusammensetzung, Kompetenzen und Aufgaben der Projektgruppen ist Sache des Vorstandes.
Art. 20 Amtsdauer
Die Amtsdauer im Vorstand beträgt 4 Jahre.
Art. 21 Präsident
Der Präsident leitet die Verhandlungen der Generalversammlung, des Vorstandes und des Geschäftsausschusses.
Art. 22 Geschäftsausschuss
Der Geschäftsausschuss ist die Geschäftsstelle des Vereins.
Der Verantwortliche Administration besorgt sämtliche Korrespondenz. Er führt Protokoll über alle Verhandlungen der Generalversammlung, des Vorstandes und des Geschäftsausschusses. Er verteilt die Protokolle und Aktennotizen der Projektgruppen an die Mitglieder des Vorstandes. Er ist für die Mutationen des Mitgliederverzeichnisses verantwortlich.
Der Verantwortliche Finanzen führt das Kassen- und Rechnungswesen und ist für das Inkasso der Mitgliederbeiträge verantwortlich.
Art. 23 Rechungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnung des Vereins und geben ihren Befund in einem schriftlichen Bericht zuhanden der Generalversammlung ab.
Die Amtsdauer der beiden Rechnungsrevisoren beträgt 4 Jahre. Die Rechnungsrevisoren sind wiederwählbar.
Art. 24 Finanzen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den Jahresbeiträgen
b) den Zinsen auf dem Vereinsvermögen
c) allfälligen Zuwendungen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist in jedem Falle ausgeschlossen.
Art. 25 Statutenänderungen
Für Änderungen der Statuten sind 2/3 der Stimmen der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 26 Auflösung
Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von wenigstens 3/4 aller anwesenden Mitglieder notwendig. Wird die Auflösung beschlossen, so wird die Liquidation durch den Vorstand besorgt, sofern die Generalversammlung damit nicht Dritte beauftragt.
Art. 27 Genehmigung
Diese abgeaänderten Statuten wurden von der Generalversammlung am 19. Mai 2011 genehmigt.
Der Präsident, Hanspeter Spychiger
Die Verantwortliche Administration Jacqueline Mark